Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 42 Grundsatz der Unentgeltlichkeit
Stand: 23.07.2021
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BSG, 06.12.2012 – B 11 AL 25/11 RArbeitsvermittlung - Angebot eines privaten Arbeitsvermittlers im Internetportal der BA - Forderung eines erfolgsunabhängigen pauschalen Aufwendungsersatzes - Deaktivierung - virtuelles Hausrecht der BAZitiert von 4
- LSG Bayern, 08.03.2023 – L 10 AL 120/21
- LSG Hessen, 20.06.2011 – L 7 AS 255/10Zitiert von 2
- LSG Niedersachsen-Bremen, 14.09.2006 – L 6 AS 376/06 ERZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/42#abs-1 (1) Die Agentur für Arbeit übt die Beratung und Vermittlung unentgeltlich aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/42#abs-2 (2) Die Agentur für Arbeit kann vom Arbeitgeber die Erstattung besonderer, bei einer Arbeitsvermittlung entstehender Aufwendungen (Aufwendungsersatz) verlangen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/42#abs-3 (3) Die Agentur für Arbeit kann von einem Arbeitgeber, der die Auslandsvermittlung auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder Vermittlungsabsprachen der Bundesagentur mit ausländischen Arbeitsverwaltungen in Anspruch nimmt, eine Gebühr (Vermittlungsgebühr) erheben. Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung sind anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/42#abs-4 (4) Der Arbeitgeber darf sich den Aufwendungsersatz oder die Vermittlungsgebühr weder ganz noch teilweise von der vermittelten Arbeitnehmerin oder dem vermittelten Arbeitnehmer oder einem Dritten erstatten lassen.